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  • ab 01.12.2017 (aktuelle Fassung)

§ 1 GAnstKKN - Errichtung, Entstehung, Name, Sitz, Aufgaben, Aufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt "Klinisches Krebsregister Niedersachsen (KKN)" und die Übertragung von Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung in Niedersachsen (GAnstKKN)
Amtliche Abkürzung
GAnstKKN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Das Land Niedersachsen errichtet mit Wirkung vom 1. Dezember 2017 unter dem Namen "Klinisches Krebsregister Niedersachsen (KKN)" eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hannover. 2Träger der Anstalt ist das Land Niedersachsen. 3Die Anstalt ist dienstherrnfähig und führt ein Dienstsiegel.

(2) Der Anstalt werden die Aufgaben des KKN nach dem Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen (GKKN) zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

(3) Die Anstalt untersteht der Fachaufsicht des für Gesundheit zuständigen Ministeriums (Fachministerium).

(4) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates nach § 25 GKKN (Beirat) nicht an Weisungen gebunden und untersteht der Beirat nur der Rechtsaufsicht des Fachministeriums. 2Das Fachministerium kann zu den Angelegenheiten des Beirates jederzeit Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten verlangen. 3Weiter kann das Fachministerium Maßnahmen des Beirates, die das Recht verletzen, mit der Wirkung beanstanden, dass sie nicht vollzogen werden dürfen. 4Es kann verlangen, dass bereits vollzogene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.