§ 2 GAnstKKN - Satzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Anstalt "Klinisches Krebsregister Niedersachsen (KKN)" und die Übertragung von Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung in Niedersachsen (GAnstKKN)
- Amtliche Abkürzung
- GAnstKKN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
1Die Anstalt gibt sich eine Satzung. 2Diese regelt insbesondere
- 1.
das Nähere über den Aufbau und die innere Organisation der Anstalt,
- 2.
die Wertgrenzen, bei deren Überschreitung der Verwaltungsrat über Rechtsgeschäfte beschließt (§ 4 Abs. 6 Nr. 7), sowie
- 3.
die Angelegenheiten, die sich der Verwaltungsrat allgemein zur Beschlussfassung vorbehält (§ 4 Abs. 6 Nr. 8).
3Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Fachministeriums und werden erst mit der Genehmigung wirksam. 4Sie sind vom Fachministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.