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  • ab 01.12.2017 (aktuelle Fassung)

§ 2 GAnstKKN - Satzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt "Klinisches Krebsregister Niedersachsen (KKN)" und die Übertragung von Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung in Niedersachsen (GAnstKKN)
Amtliche Abkürzung
GAnstKKN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

1Die Anstalt gibt sich eine Satzung. 2Diese regelt insbesondere

  1. 1.

    das Nähere über den Aufbau und die innere Organisation der Anstalt,

  2. 2.

    die Wertgrenzen, bei deren Überschreitung der Verwaltungsrat über Rechtsgeschäfte beschließt (§ 4 Abs. 6 Nr. 7), sowie

  3. 3.

    die Angelegenheiten, die sich der Verwaltungsrat allgemein zur Beschlussfassung vorbehält (§ 4 Abs. 6 Nr. 8).

3Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Fachministeriums und werden erst mit der Genehmigung wirksam. 4Sie sind vom Fachministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.