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  • ab 01.12.2017 (aktuelle Fassung)

§ 5 GAnstKKN - Geschäftsführerin, Geschäftsführer

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt "Klinisches Krebsregister Niedersachsen (KKN)" und die Übertragung von Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung in Niedersachsen (GAnstKKN)
Amtliche Abkürzung
GAnstKKN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie ihre oder seine Stellvertretung soll für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. 2Wiederberufungen sind zulässig. 3Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie ihre oder seine Stellvertretung können aus wichtigem Grund abberufen werden.

(2) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor und führt diese aus. 2Sie oder er ist ferner für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat unterliegen. 3Sie oder er führt die Geschäfte der Anstalt im Rahmen der für die Geschäftsführung beschlossenen Grundsätze.

(3) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. 2In Angelegenheiten, die die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer persönlich betreffen, wird die Anstalt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten.