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  • ab 01.12.2017 (aktuelle Fassung)

§ 6 GAnstKKN - Finanzierung der Anstalt

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt "Klinisches Krebsregister Niedersachsen (KKN)" und die Übertragung von Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung in Niedersachsen (GAnstKKN)
Amtliche Abkürzung
GAnstKKN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

Die Kosten für die Erfüllung der nach § 1 Abs. 2 übertragenen Aufgaben trägt das Land, soweit sie nicht durch die fallbezogene Krebsregisterpauschale nach § 65c Abs. 4 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs, Gebühreneinnahmen, die Erstattung von Auslagen und Zuschüsse Dritter gedeckt sind.