§ 6 GAnstKKN - Finanzierung der Anstalt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Anstalt "Klinisches Krebsregister Niedersachsen (KKN)" und die Übertragung von Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung in Niedersachsen (GAnstKKN)
- Amtliche Abkürzung
- GAnstKKN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
Die Kosten für die Erfüllung der nach § 1 Abs. 2 übertragenen Aufgaben trägt das Land, soweit sie nicht durch die fallbezogene Krebsregisterpauschale nach § 65c Abs. 4 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs, Gebühreneinnahmen, die Erstattung von Auslagen und Zuschüsse Dritter gedeckt sind.