Art. 8 DIBt-Abk - Präsidentin/Präsident
Bibliographie
- Titel
- Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
- Redaktionelle Abkürzung
- DIBt-Abk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072030000000
(1) Das Institut wird von der Präsidentin/dem Präsidenten geleitet. Die Präsidentin/der Präsident vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrates. Sie/er regelt im Rahmen der Richtlinien des Verwaltungsrates die Geschäftsverteilung und ist verantwortlich für den ordnungsmäßigen Geschäftsablauf. Die Präsidentin/der Präsident ist Dienstbehörde der übrigen Beamtinnen/Beamten des Instituts. Sie/er führt die laufenden Geschäfte des Instituts und vertritt das Institut gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Präsidentin/der Präsident und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen berufen. Die Präsidentin/der Präsident wird zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit für eine Amtszeit von 12 Jahren ernannt. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen des Landes Berlin. Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Präsidentin/des Präsidenten muß über die weitere Besetzung der Stelle entschieden sein.
(3) Die Präsidentin/der Präsident muß die für die Leitung des Instituts erforderliche Eignung und besondere Befähigung auf dem Gebiet der Bautechnik besitzen. Deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter oder die Leiterin/der Leiter der Abteilung "Allgemeine Verwaltung" muß die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Die Präsidentin/der Präsident nimmt, soweit nicht ein Widerstreit der Interessen vorliegt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. Sie/er hat den Verwaltungsrat von allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Sie/er ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten des Instituts jederzeit Auskunft zu erteilen.
(5) Näheres über Stellung und Aufgaben der Präsidentin/des Präsidenten und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters regelt der Verwaltungsrat.
Protokollnotiz zu Artikel 8 Abs. 3 Satz 2
Bestehende Dienstverhältnisse bleiben von dieser Bestimmung unberührt.