Abschnitt 7 RFB2021-2027UErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse durch Förderung von Fachkräfteprojekten für die Region 2021-2027 ("Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse 2021-2027")
- Redaktionelle Abkürzung
- RFB2021-2027UErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und VV-Gk zu § 44 LHO i. V. m. den ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
Projekte nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 können fortlaufend beantragt und bewilligt werden.
Darüber hinaus kann das programmverantwortliche Ressort Förderaufrufe für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen oder für bestimmte Zielgruppen veröffentlichen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle (www.nbank.de).
7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.6 Die Auszahlung der Zuwendung nach Nummer 2.1.3 erfolgt abweichend und ergänzend zu den Vorschriften von Nummer 6 der ANBest-EFRE/ESF+ nach Abschluss des beruflichen Weiterbildungsprojekts oder ggf. eines Moduls nach Vorlage und Prüfung des Weiterbildungszertifikats. Neben dem Weiterbildungszertifikat ist als Nachweis eine Liste bei jedem Mittelabruf einzureichen, in welcher der reduzierte Rechnungsbetrag mit Zahlungseingang je Teilnehmendem und Kurs erfasst wird.
Der Zuschuss ist vom Weiterbildungsträger in voller Höhe weiterzugeben. Dies erfolgt durch die Reduzierung der Kursgebühr um den Zuschuss. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer oder Dritte bezahlen nur die um den Zuschuss reduzierte Rechnung.
7.7 Abweichend und ergänzend zu den Vorschriften von Nummer 6 der ANBest-EFRE/ESF+ wird Folgendes geregelt:
Ein Zwischennachweis für die Förderung beruflicher Weiterbildung nach Nummer 2.1.3 ist entbehrlich. Als Sachbericht i. S. der Nummer 6.3 ANBest-EFRE/ESF+ dient das Zertifikat, aus dem Dauer und Gegenstand der Maßnahme ersichtlich sind und über das nachgewiesen wird, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die geplanten Projektbestandteile absolviert hat.
7.8 Im Rahmen dieses Programms können auch interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Vorhaben mit Akteuren aus mindestens einem anderen Mitgliedstaat oder mit anderen deutschen Ländern unterstützt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.3 des Erl. i.d.F. vom 15. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 239)