Abschnitt 6 RFB2021-2027UErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse durch Förderung von Fachkräfteprojekten für die Region 2021-2027 ("Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse 2021-2027")
- Redaktionelle Abkürzung
- RFB2021-2027UErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest-EFRE/ESF+ ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Umsetzung der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 "EU-Grundrechtecharta", "Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive", "Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexuelle Orientierung oder Behinderung" und "Berücksichtigung der Ziele der VN für nachhaltige Entwicklung, des Pariser Klimaabkommens, des Grundsatzes der ,Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle)‘ " sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die BR-Drs. 343/13 zu achten.
Die Förderung beruflicher Weiterbildungsprojekte nach Nummer 2.1.3 soll die Gleichstellung von Frauen und Männern unterstützen. Über die Gesamtmaßnahme hinweg soll ein Frauenanteil angestrebt werden, der dem prozentualen Anteil der Frauen an den Beschäftigten in Niedersachsen entspricht.
Die Förderung beruflicher Weiterbildungsprojekte nach Nummer 2.1.3 soll ferner programmbezogen einen Beitrag zur Verwirklichung der ökologischen Nachhaltigkeit leisten, um insbesondere die Klimaschutzziele zu unterstützen. Unter Beachtung des Umwelt- und Ressourcenschutzes wird eine Vermittlung von umweltrelevanten Wissensinhalten und ökologischen Zusammenhängen angestrebt, die die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten und Prozessen stärkt. Ferner soll die Weiterbildung in klimaschutzrelevanten Branchen gestärkt werden.
Die Querschnittsziele "Gleichstellung von Frauen und Männer" und "ökologische Nachhaltigkeit" nach Nummer 2.1.3 sind Gegenstand eines jährlichen Monitorings durch das programmverantwortliche Ressort. Sollten Fehlentwicklungen erkennbar sein, kann das programmverantwortliche Ressort z. B. im Rahmen eines Förderaufrufs gegensteuern.
6.4 Bei Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.
6.5 Soweit eine Zuwendung nach Nummer 2.1.1 eine staatliche Beihilfe darstellt und auf Grundlage der De-minimis-Verordnung oder der DAWI-De-Minimis-Verordnung gewährt wird, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung und der DAWI-De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung und Artikel 6 DAWI-De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung und Artikel 7 Abs. 4 DAWI-De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung und Artikel 6 DAWI-De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.3 des Erl. i.d.F. vom 15. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 239)