Abschnitt 2 RFB2021-2027UErl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse durch Förderung von Fachkräfteprojekten für die Region 2021-2027 ("Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse 2021-2027")
- Redaktionelle Abkürzung
- RFB2021-2027UErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
2.1 Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse mit drei Fördertatbeständen:
2.1.1
Strukturprojekte zur Entwicklung und Erprobung von Maßnahmen der Fachkräftesicherung, insbesondere in folgenden Feldern:
Verbesserung der Zusammenführung (Matching) von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage,
Information und Sensibilisierung von Fachkräften und Unternehmen zur Fachkräftesicherung,
Regionales Fachkräftemarketing und Berufemarketing,
Stärkung der Willkommenskultur/Betreuung internationaler Fachkräfte,
Stärkung beruflicher Weiterbildung, Unterstützung des digitalen Wandels und von Arbeit 4.0,
Fachkräfte-Netzwerke für Branchen, Berufe oder Zielgruppen,
Fachkräftebüros zur Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse,
Stärkung der Fachkräfteentwicklung für eine klimaneutrale Wirtschaft.
Soweit es sich bei der Förderung der Projekte um staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 202 S. 47 vom 7. 6. 2016, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden: AEUV - handelt, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung oder der DAWI-De-minimis-Verordnung;
2.1.2
Projekte zur Qualifizierung, Stabilisierung und Betreuung von Arbeitslosen und Arbeitsuchenden, darunter internationale Fachkräfte, insbesondere zur Vermittlung digitaler Kompetenzen und Befähigung zur Bewältigung des Strukturwandels;
2.1.3
Berufliche Weiterbildungsprojekte zur Vermittlung überbetrieblicher Kompetenzen, insbesondere für Beschäftigte. In den Projekten sollen auch digitale Kompetenzen oder Kompetenzen zur Bewältigung des Strukturwandels vermittelt werden.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind sowie
Projekte nach Ziffer 2.1.3, bei denen es sich um einzelbetrieblich ausgerichtete Weiterbildungsprojekte, unternehmensspezifische Schulungen, Schulungen von eigenen Produkten sowie betriebsspezifisches Coaching und Unternehmensberatung handelt.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.3 des Erl. i.d.F. vom 15. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 239)