RFB2021-2027UErl,NI - Regionale Fachkräftebündnisse 2021-2027-Unterstützungserlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse durch Förderung von Fachkräfteprojekten für die Region 2021-2027 ("Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse 2021-2027")

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse durch Förderung von Fachkräfteprojekten für die Region 2021-2027 ("Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse 2021-2027")
Redaktionelle Abkürzung
RFB2021-2027UErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

Erl. d. MW v. 16. 2. 2022 - 13-45238 -

Vom 16. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 239)

Geändert durch Erl. vom 15. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 239)

- VORIS 82300 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909)
    - VORIS 64100 -

  2. b)

    Erl. v. 22. 7. 2015 (Nds. MBl. S. 903), zuletzt geändert durch Erl. v. 23. 4. 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 182)
    - VORIS 82300 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4

Abschnitt 1 RFB2021-2027UErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse durch Förderung von Fachkräfteprojekten für die Region 2021-2027 ("Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse 2021-2027")
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV sowie VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) sowie des Landes Niedersachsen Zuwendungen für Fachkräfteprojekte zur Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse mit dem Ziel, die regionale Fachkräftesituation zu verbessern und die Fachkräftestrategie des Landes vor Ort umzusetzen.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159) - im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1060 -,

  • Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. EU Nr. L 231 S. 21),

  • EU-Strukturförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -,

  • Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,

  • Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023) - im Folgenden: DAWI-De-minimis-Verordnung -,

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) gemäß Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) gemäß Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.3 des Erl. i.d.F. vom 15. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 239)

Abschnitt 2 RFB2021-2027UErl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse durch Förderung von Fachkräfteprojekten für die Region 2021-2027 ("Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse 2021-2027")
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82300

2.1 Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse mit drei Fördertatbeständen:

2.1.1
Strukturprojekte zur Entwicklung und Erprobung von Maßnahmen der Fachkräftesicherung, insbesondere in folgenden Feldern:

  • Verbesserung der Zusammenführung (Matching) von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage,

  • Information und Sensibilisierung von Fachkräften und Unternehmen zur Fachkräftesicherung,

  • Regionales Fachkräftemarketing und Berufemarketing,

  • Stärkung der Willkommenskultur/Betreuung internationaler Fachkräfte,

  • Stärkung beruflicher Weiterbildung, Unterstützung des digitalen Wandels und von Arbeit 4.0,

  • Fachkräfte-Netzwerke für Branchen, Berufe oder Zielgruppen,

  • Fachkräftebüros zur Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse,

  • Stärkung der Fachkräfteentwicklung für eine klimaneutrale Wirtschaft.

Soweit es sich bei der Förderung der Projekte um staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 202 S. 47 vom 7. 6. 2016, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden: AEUV - handelt, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung oder der DAWI-De-minimis-Verordnung;

2.1.2
Projekte zur Qualifizierung, Stabilisierung und Betreuung von Arbeitslosen und Arbeitsuchenden, darunter internationale Fachkräfte, insbesondere zur Vermittlung digitaler Kompetenzen und Befähigung zur Bewältigung des Strukturwandels;

2.1.3
Berufliche Weiterbildungsprojekte zur Vermittlung überbetrieblicher Kompetenzen, insbesondere für Beschäftigte. In den Projekten sollen auch digitale Kompetenzen oder Kompetenzen zur Bewältigung des Strukturwandels vermittelt werden.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind sowie

  • Projekte nach Ziffer 2.1.3, bei denen es sich um einzelbetrieblich ausgerichtete Weiterbildungsprojekte, unternehmensspezifische Schulungen, Schulungen von eigenen Produkten sowie betriebsspezifisches Coaching und Unternehmensberatung handelt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.3 des Erl. i.d.F. vom 15. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 239)

Abschnitt 3 RFB2021-2027UErl - Zuwendungsempfänger

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82300

3.1 Zuwendungsempfänger sind:

  • für Projekte nach Nummer 2.1.1 juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und Personengesellschaften mit Betriebsstätte in Niedersachsen;

  • für Projekte nach Nummer 2.1.2 Bildungsträger in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen oder des privaten Rechts und Personengesellschaften mit Betriebsstätte in Niedersachsen;

  • für Projekte nach Nummer 2.1.3 Bildungsträger in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen oder des privaten Rechts und Personengesellschaften. Diese sollen ihre Betriebsstätte in Niedersachsen haben.

3.2 Soweit die Zuwendung gemäß der DAWI-De-minimis-Verordnung gewährt wird, sind Unternehmen in Schwierigkeiten von einer Förderung ausgeschlossen. Für die Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten sind die "Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nicht-finanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten" der Europäischen Kommission maßgeblich (ABl. [EU] Nr. C 249 vom 31. 7. 2014, S. 1, Randnummer 20).

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.3 des Erl. i.d.F. vom 15. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 239)

Abschnitt 4 RFB2021-2027UErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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4.1 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1.1
Projekte nach Nummer 2.1.1:

Die Region, für die die Maßnahmen der Fachkräftesicherung entwickelt und erprobt werden, muss in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER in Niedersachsen) liegen, für das die Förderung beantragt wird.

4.1.2
Projekte nach Nummer 2.1.2:

Der Wohnsitz der Teilnehmenden muss und der Ort der Durchführung des Projekts soll in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER in Niedersachsen) liegen, für das die Förderung beantragt wird.

4.1.3
Projekte nach Nummer 2.1.3:

Der Wohnsitz der Teilnehmenden oder der Beschäftigungsort muss und der Ort der Durchführung des Projekts soll in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER in Niedersachsen) liegen, für das die Förderung beantragt wird.

4.1.4
Das MW als programmverantwortliches Ressort kann im Benehmen mit der EU-Verwaltungsbehörde die Durchführung eines Vorhabens nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 außerhalb des Programmgebietes Niedersachsen in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 genehmigen.

4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.2.1
Für Strukturprojekte zur Fachkräftesicherung nach Nummer 2.1.1:

  • Fachliche und administrative Kompetenz des Zuwendungsempfängers und ggf. der Kooperationspartner zur Durchführung des Projekts,

  • Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben sowie eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips,

  • Vorlage einer Stellungnahme des zuständigen Regionalen Fachkräftebündnisses durch den Zuwendungsempfänger (außer bei Förderaufrufen);

4.2.2
für Projekte zur Qualifizierung, Stabilisierung und Betreuung von Arbeitslosen und Arbeitsuchenden nach Nummer 2.1.2:

  • Eigenverantwortliche Durchführung des Projekts durch den Zuwendungsempfänger sowie ggf. durch die Kooperationspartner; er kann Dritte (z. B. Honorardozentinnen oder Honorardozenten) zur Umsetzung von Projektbestandteilen beauftragen,

  • Erfahrung des Zuwendungsempfängers sowie ggf. seiner Kooperationspartner im Bereich der Qualifizierung und Integration von Arbeitslosen und Arbeitsuchenden; die fachliche und administrative Kompetenz zur Durchführung des Projekts wird u. a. durch fachlich und pädagogisch geeignetes Personal nachgewiesen,

  • Sicherstellung des Eintritts von Teilnehmerinnen und Teilnehmern in das Projekt durch den Zuwendungsempfänger; es bedarf einer konkreten Vereinbarung zwischen dem Zuwendungsempfänger und der Arbeitsverwaltung,

  • Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben sowie eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips,

  • Vorlage einer Stellungnahme des zuständigen Regionalen Fachkräftebündnisses durch den Zuwendungsempfänger (außer bei Förderaufrufen);

4.2.3
für berufliche Weiterbildungsprojekte nach Nummer 2.1.3:

  • Erfahrung des Zuwendungsempfängers sowie ggf. seiner Kooperationspartner im Bereich berufliche Weiterbildung für Beschäftigte,

  • eine gesicherte Gesamtfinanzierung des Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips,

  • Vermittlung von allgemein am Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen; d. h. die jeweils vermittelte Qualifikation kann in verschiedenen Unternehmen eingesetzt werden,

  • Berücksichtigung der Strategie des zuständigen Regionalen Fachkräftebündnisses,

  • Einreichung einer Kursbeschreibung mit Informationen zu angestrebten Zielgruppen sowie Zielen, Inhalten und Methoden, zeitlichem und inhaltlichem Ablauf und Abschlusszertifikat; ferner ist insbesondere die geplante Anzahl an geförderten Teilnehmerinnen und Teilnehmern anzugeben,

  • Vorlage eines Zertifikats für den Gesamtkurs oder ggf. einzelner Module mit Informationen zu Dauer und Gegenstand des Projekts sowie zur erfolgreichen Teilnahme der Person.

4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

4.3.1
für Strukturprojekte zur Fachkräftesicherung nach Nummer 2.1.1:

  • Ausrichtung am Bedarf der regionalen Wirtschaft und der zukünftig am regionalen Arbeitsmarkt benötigten Fachkräfte unter Berücksichtigung der Strategie des zuständigen Regionalen Fachkräftebündnisses. Ferner soll das Projekt Fachkräftesicherungsmaßnahmen entwickeln und erproben und auf eine dauerhafte Fortführung über die Förderphase hinaus ausgerichtet sein. Auch sollen die Inhalte des Projekts grundsätzlich zugänglich gemacht werden für alle aus der Region betroffenen Akteure,

  • Integriertes Gesamtkonzept mit Benennung der angestrebten Zielgruppe sowie eine Beschreibung der Projektziele, Inhalte und Methoden und des zeitlichen und inhaltlichen Ablaufs,

  • Berücksichtigung der EU-Querschnittsziele "Gleichstellung von Frauen und Männern", "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung" und "Ökologische Nachhaltigkeit" sowie des Themas "Gute Arbeit".

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage 1 ersichtlich.

4.3.2
für Projekte zur Qualifizierung, Stabilisierung und Betreuung von Arbeitslosen und Arbeitsuchenden nach Nummer 2.1.2:

  • Ausrichtung am Bedarf der regionalen Wirtschaft und der zukünftig am regionalen Arbeitsmarkt benötigten Fachkräfte/Arbeitskräfte unter Berücksichtigung der Strategie des zuständigen Regionalen Fachkräftebündnisses. Ferner ist der Beitrag zur Unterstützung des digitalen Wandels oder Strukturwandels darzustellen.

  • Integriertes Gesamtkonzept mit einer Beschreibung der angestrebten Zielgruppen sowie der Ziele, Inhalte und Methoden, des zeitlichen und inhaltlichen Ablaufs sowie der Teilnehmerzahl, der angestrebten Vermittlungsquote bzw. des Beitrags zum Arbeitsmarkt und des erforderlichen Abschlusszertifikats. Der Anteil des sozialversicherungspflichtigen eigenen Bildungspersonals am Projekt ist darzustellen.

  • Berücksichtigung der EU-Querschnittsziele "Gleichstellung von Frauen und Männern", "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung" und "Ökologische Nachhaltigkeit" sowie des Themas "Gute Arbeit".

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage 1 ersichtlich.

4.3.3
für berufliche Weiterbildungsprojekte nach Nummer 2.1.3:

Die Förderwürdigkeit ergibt sich aus der Einhaltung der Qualitätsstandards des Weiterbildungsprojekts, die in den allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.2.3 festgelegt sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.3 des Erl. i.d.F. vom 15. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 239)