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  • ab 02.11.2019 (aktuelle Fassung)

§ 28 NDIG - Beteiligung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG) 
Amtliche Abkürzung
NDIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

1Jede Behörde, die ihre Befugnisse nach diesem Abschnitt wahrnimmt, legt der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz einmal jährlich eine Aufstellung über die Datenverarbeitung nach den §§ 18 bis 23, 26 und 29 Abs. 2 sowie die Dokumentation nach § 27 vor. 2Satz 1 gilt nicht für den Landtag, seine Mitglieder, die Fraktionen sowie ihre jeweiligen Verwaltungen und Beschäftigten, soweit sie bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten.