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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 ZFN-RdErl - 6. Entgelte, Abrechnung

Bibliographie

Titel
Zentraler Fahrdienst Niedersachsen, Nutzungsregelungen
Redaktionelle Abkürzung
ZFN-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

6.1
Die Tätigkeit des ZFN ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen organisiert. Der ZFN kalkuliert seine Entgelte grundsätzlich kostendeckend.

6.2
Die für den Betrieb des ZFN erforderlichen Haushaltsmittel sowie Stellen und Beschäftigungsvolumen werden im Kapitel 0320 bereitgestellt. Die Höhe der Sachausgaben korrespondiert mit der Höhe der Einnahmen aus den Entgelten für Leistungen des ZFN. Im Rahmen der Kostenabrechnung werden den Kunden zunächst nur die Sachausgaben insbesondere für Betriebsstoffe, Inspektion und Wartung, Leasing bzw. Anmietung und anteilig für die Ersatzbeschaffung sowie die Reisekosten für das Fahrpersonal in Rechnung gestellt. Alle Kunden erstatten diese Ausgaben verursachungsgerecht in Höhe der in Anspruch genommenen Leistungen.

6.3
Im Haushalt des Kunden veranschlagte Investitionsmittel für die Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen sind in Höhe des ausgebrachten Ansatzes gemäß § 50 LHO in das Kapitel 0320 umzusetzen. Fahrzeuge, die im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen zu festgelegten Terminen getauscht werden, gehen zu den bestimmten Bedingungen an den ZFN über. Der ZFN führt die weiteren notwendigen Vertragsverhandlungen. Abweichend von Absatz 2 Satz 3 werden diesen Kunden für die Dauer des Abschreibungszeitraumes im Fall des Satzes 1 und des Fortbestands der Vereinbarungen gemäß Satz 2 insoweit keine Ausgaben für Leasing oder anteilige Wiederbeschaffung in Rechnung gestellt.

6.4
Der ZFN erbringt, beginnend ab dem Jahr 2011, die Einsparverpflichtungen im Rahmen der sog. Fünftelung. Die haushälterische Anrechnung der Einsparung im Kapitel 0320 erfolgte bzw. erfolgt außerhalb dieser Regelung. Die summarische Betrachtung der landesweiten Einsparpotenziale im Aufgabengebiet der Fahrdienste bleibt hiervon unberührt. Ab dem Jahr 2016 werden die gesamten Personalausgaben (ohne Beihilfen und kalkulatorische Versorgungsrückstellungen) bei der Entgeltkalkulation berücksichtigt. Die eingebrachten Personalkostenbudgets werden nach Abzug der jeweils zu erbringenden Einsparungsanteile den Dienststellen als Sachkostenansätze für die Begleichung der Entgelte zurückgegeben. Rechtzeitig für die Aufstellung des Haushaltsplans 2016 wird der ZFN eine Aufstellung der jeweiligen Rückführungsbeträge vorlegen. Maßgeblich für die Berechnung der Ansätze werden die für das Jahr der Rückführung gültigen Personalkosten-Durchschnittssätze zur Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs sein.

6.5
Der ZFN teilt den Kunden zeitnah zu festgelegten Bezugszeitpunkten (z. B. 31. März, 30. Juni, 30. September und 30. November) des lfd. Jahres die zu erstattenden Ausgaben mit und stellt ihnen Informationen über die Einnahmen und Ausgaben des ZFN zur Verfügung. Auf deren Grundlage sind die erforderlichen Erstattungen für geleistete und - soweit erforderlich - für erwartete Ausgaben unverzüglich zu veranlassen. Zur Unterstützung der Nutzung und Auslastung des Fahrdienstes durch die Kunden wird ein monatliches Berichtswesen aufgebaut und elektronisch zur Verfügung gestellt. Zum Stichtag 31. Dezember eines Jahres wird ein Jahresbericht vorgelegt.

6.6
Zur Berechnung der verursachungsgerechten Verteilung der Ausgaben für in Anspruch genommene Leistungen wird unterschieden zwischen Fahrerservice (Personenbeförderung mit Gestellung von Fahrpersonal), Selbstfahrerservice und Logistikservice (Post- und Kurierfahrten sowie Materialtransporte). Bei der Inanspruchnahme der Leistung "Fahrerservice" ist bis zur Einführung einer Vollkostenrechnung vom Kunden darauf zu achten, dass die Nutzung in einem angemessenen Verhältnis zu den vom jeweiligen Kunden an den ZFN abgegebenen Ressourcen für Fahrerinnen und Fahrer steht.

6.7
Für Personenfahrten wird eine Kilometerpauschale in Abrechnung gebracht. Sie ergibt sich aus der Summe aller für diesen Zweck entstandenen Ausgaben (insbesondere Betriebs- und Unterhaltungsausgaben einschließlich der Reisekosten für das Fahrpersonal), dividiert durch die Jahressumme der von allen Kunden insgesamt gefahrenen Kilometer. Zur Steuerung der Nachfrage und im Interesse einer angemessenen Auslastung der Fahrzeuge und des Fahrpersonals hat der ZFN die Möglichkeit, Zu- und Abschläge auf die Pauschalsätze für den Fahrer- und Selbstfahrerservice zu erheben. Bei der gemeinsamen Fahrt mehrerer Kunden (Mitfahrzentrale) werden die Fahrtkosten pro Person anteilig ermittelt und in Rechnung gestellt.

6.8
Logistiktransporte werden als Kurierdienste über eine Kilometerpauschale oder als Post- und Servicetouren o. Ä. über eine Post-Pauschale abgerechnet. Grundlage für die Kilometerpauschale bilden die Jahressummen aller für Logistiktransporte entstandenen Sachausgaben (insbesondere Betriebs- und Unterhaltungsausgaben einschließlich der Reisekosten für das Fahrpersonal und Unfallausgaben gegenüber Dritten) sowie der für diese Zwecke gefahrenen Kilometer. Die Postpauschale errechnet sich auf der Grundlage der hierauf entfallenden Ausgaben, aus der Anzahl der an den Touren beteiligten Kunden und deren Häufigkeit (z. B. täglich, wöchentlich). Ausgaben für die Inanspruchnahme privater Dienstleister trägt der ZFN, soweit diese von ihm beauftragt wurden; sie werden im Rahmen der Gesamtkalkulation umgelegt. Abschnitt 4 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt.