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  • ab 17.02.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SWS-NRdErl - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Verfahren für die Nutzung des interaktiven Europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel im Rahmen von Amtshilfe und Zusammenarbeit für die Bereiche Lebensmittel, Wein und Lebensmittelbedarfsgegenstände
Redaktionelle Abkürzung
SWS-NRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78550

Zuständig sind

  • die nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten zuständigen Behörden (Lebensmittelüberwachungsbehörden - LMÜ) und

  • die im Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) eingerichtete Länderkontaktstelle (Länderkontaktstelle).

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 9 des Runderlasses vom 14. Januar 2021 (Nds. MBl. S. 379)