§ 8 DVO-NVwVG - Datenschutz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (DVO-NVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NVwVG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210
1Das Ausgebot soll Angaben, die Rückschlüsse auf die Person der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners zulassen, nicht enthalten. 2Der Betreiber der Versteigerungsplattform hat zu gewährleisten, dass die Bieterinnen und Bieter für die Versteigerung ein Pseudonym verwenden können.