Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 6 NFVG - Kostenausgleich bei Zuständigkeitsänderungen im kommunalen Bereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG -)
Amtliche Abkürzung
NFVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330110000000

(1) 1Wird einer Kommune durch das Land nicht nur für einen Einzelfall eine Aufgabe übertragen oder zugewiesen, deren Erfüllung nach den Rechtsvorschriften einer anderen Kommune obliegt, und wird zwischen den beteiligten Kommunen eine Vereinbarung über einen Kostenausgleich oder einen Verzicht auf einen Kostenausgleich nicht getroffen, so erstattet die von der Aufgabe entlastete Kommune der anderen Kommune die durch die Übertragung oder Zuweisung der Aufgabe verursachten notwendigen, pauschaliert zu berechnenden Kosten, soweit diese nicht durch Erträge gedeckt sind oder gedeckt werden können oder durch Finanzzuweisungen des Landes für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises ausgeglichen werden. 2Die Kosten setzen sich zusammen aus Verwaltungskosten und Zweckkosten. 3Die entlastete Kommune erstattet jedoch höchstens einen Betrag in Höhe der bei ihr durch die Übertragung oder Zuweisung entfallenden Kosten, soweit diese nicht zuvor durch Erträge gedeckt waren oder hätten gedeckt werden können.

(2) Geht als Folge einer Aufgabenübertragung oder -zuweisung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 eine weitere Aufgabe auf die Kommune über, so ist für diese Aufgabe Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Aufgabenübertragungen und -zuweisungen, die vor dem 1. Januar 2013 vorgenommen wurden und für die eine Erstattungspflicht nach § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 14. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. November 2012 (Nds. GVBl. S. 436), nicht bestand.