§ 1 BauSVO - Anerkannte Sachverständige
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung - BauSVO)
- Amtliche Abkürzung
- BauSVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072021300000
(1) Anerkannte Sachverständige, die das Bauordnungsrecht für die Prüfung bestimmter technischer Anlagen oder Einrichtungen vorschreibt, sind
- 1.die nach § 2 anerkannten Sachverständigen,
- 2.die vor dem 1. Oktober 1989 nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen für die Dauer ihrer Anerkennung,
- 3.die von anderen Ländern nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen.
(2) Als anerkannte Sachverständige im Sinne des Absatzes 1 gelten bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres
- 1.die von einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts als Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen oder Einrichtungen nach Bauordnungsrecht innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches bestellten Bediensteten,
- 2.die Sachverständigen, die am 1. Oktober 1989 beim Technischen Überwachungs-Verein Hannover e. V. oder beim Technischen Überwachungs-Verein Norddeutschland e. V. mit der Prüfung bestimmter technischer Anlagen oder Einrichtungen nach Bauordnungsrecht betraut waren und für diesen Prüfumfang auf Antrag der Technischen Überwachungs-Vereine in eine bei der obersten Bauaufsichtsbehörde zu führende Liste eingetragen sind. Der Antrag kann nur bis zum 31. Oktober 1989 gestellt werden.