Abschnitt 6 DRBefMK/MSRdErl - Unterstützung der Schulen durch die RLSB, Fachaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Dienstrechtliche Befugnisse und sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse sowie Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- DRBefMK/MSRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 020400
Die Schulen werden bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse durch Dienstleistungen der RLSB unterstützt. Art und Umfang der Dienstleistungen, ggf. differenziert nach Schulformen, regeln die RLSB in Abstimmung mit dem MK. Die Zuständigkeit des Schulpersonalrates nach dem NPersVG sowie der für die jeweilige Schule zuständigen Schwerbehindertenvertretung nach dem SGB IX und der Gleichstellungsbeauftragten nach dem NGG bleibt hiervon unberührt.
Die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der RLSB für die Stellenbewirtschaftung an allgemein bildenden Schulen wird durch die Übertragung dienstrechtlicher und sonstiger personalrechtlicher Aufgaben und Befugnisse auf die Schulen nicht berührt. Die Pflege des Datenbestandes im Personalmanagementverfahren (PMV) verbleibt, solange eine Anbindung der Schulen an das PMV nicht besteht, auch im Fall der Übertragung dienstrechtlicher und sonstiger personalrechtlicher Aufgaben und Befugnisse auf die Schulen in der Zuständigkeit der RLSB.
Die Fachaufsicht wird gemäß § 120 Abs. 3 NSchG weiterhin durch die Schulbehörden ausgeübt.