Abschnitt 6 DRBefMK/MSRdErl - Gewährung von Rechtsschutz
Bibliographie
- Titel
- Dienstrechtliche Befugnisse und sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse sowie Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- DRBefMK/MSRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20400
Die dem MK nach den Nummern 1.9 Satz 1 und 1.11 Satz 3 des Bezugserlasses zu d zu § 87 NBG (a. F.) zustehenden Befugnisse zur Entscheidung über die Gewährung von Rechtschutz wird im Rahmen der Delegationsbefugnis nach den Nummern 1.9 Satz 2 und 1.11 Satz 4 auf das NLQ für die dortigen Beamtinnen und Beamten und auf die NLSchB für die dortigen Beamtinnen und Beamten sowie die Beamtinnen und Beamten an den Schulen und Studienseminaren übertragen. Die in den Nummern 1.9. Satz 2 und 1.11 Satz 4 des Bezugserlasses zu d zu § 87 NBG (a. F.) enthaltenen Einschränkungen der Delegation sind zu beachten. Die Regelung gilt entsprechend für Beschäftigte.