§ 8 IT.N-BARdErl - Auftragsabwicklung
Bibliographie
- Titel
- Betriebsanweisung für IT.Niedersachsen (IT.N)
- Redaktionelle Abkürzung
- IT.N-BARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110
(1) IT.Niedersachsen erbringt die Leistungen auf der Grundlage von Vereinbarungen mit dem jeweiligen Auftraggeber. In diesen werden die erwarteten quantitativen und qualitativen Ziele und die zur Erfüllung erforderlichen Leistungen des Landesbetriebes sowie die Mitwirkungspflichten und die zu entrichtenden Entgelte des Auftraggebers festgelegt.
(2) IT.Niedersachsen verarbeitet Daten im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen und Vorschriften. Auftraggeber haben den uneingeschränkten Zugriff auf ihre Daten, soweit es rechtlich zulässig ist. Das Prüfungsrecht des LRH bleibt unberührt.
(3) Näheres regelt die Benutzungs- und Beschaffungsordnung.