§ 6 IT.N-BARdErl - Steuerung und Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Betriebsanweisung für IT.Niedersachsen (IT.N)
- Redaktionelle Abkürzung
- IT.N-BARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110
(1) Der Landesbetrieb untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des MI (Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb Weisungen erteilen.
(2) Der Aufsichtsbehörde ist vorbehalten:
- 1.
die Änderung der Betriebsanweisung,
- 2.
die Änderung der Benutzungs- und Beschaffungsordnung sowie der Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen,
- 3.
die Zustimmung zur Geschäftsordnung,
- 4.
die Übertragung und der Widerruf der Geschäftsleitung und Leitung eines Geschäftsbereichs,
- 5.
die Zustimmung zum Abschluss von Kooperationsvereinbarungen,
- 6.
die Zustimmung zum Wirtschaftsplan einschließlich der Zustimmung zu den Kalkulationszuschlägen sowie zum Investitionsplan,
- 7.
die Zustimmung zum Leistungs- und Entgeltverzeichnis,
- 8.
die Genehmigung des Jahresabschlusses.
(3) Die Aufsichtsbehörde vereinbart mit dem Landesbetrieb unter Berücksichtigung der von der LReg und dem IT-Planungsrat verfolgten strategischen Zielsetzungen die jeweiligen Jahresziele (Zielvereinbarungen).
(4) Der Aufsichtsbehörde ist über wirtschaftliche Entwicklungen des Landesbetriebes sowie Ereignisse und Tendenzen von grundsätzlicher Bedeutung zeitnah zu berichten.