§ 5 IT.N-BARdErl - Geschäftsführung, Geschäftsleitung, Geschäftsbereichsleitung, Stellvertretung, Technische Leitung
Bibliographie
- Titel
- Betriebsanweisung für IT.Niedersachsen (IT.N)
- Redaktionelle Abkürzung
- IT.N-BARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110
(1) Die Geschäftsleitung von IT.Niedersachsen wird von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer wahrgenommen. Sie oder er vertritt den Landesbetrieb nach außen und trägt die Gesamtverantwortung einschließlich der Ergebnisverantwortung. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesbetriebes im Rahmen der ihr oder ihm übertragenen dienstrechtlichen Befugnisse.
(2) Die Geschäftsbereiche werden von Geschäftsbereichsleiterinnen und/oder Geschäftsbereichsleitern geleitet. Die Leitungen der Geschäftsbereiche sollen die volle Entscheidungsbefugnis für sämtliche Maßnahmen und Abläufe ihrer jeweiligen Geschäftsbereiche haben.
(3) Vertretungsregelungen werden in der Geschäftsordnung getroffen.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Landesbetriebes nach Maßgabe
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
der durch die LReg und den IT-Planungsrat beschlossenen strategischen Ziele,
der Bestimmungen dieser Betriebsanweisung,
der Geschäftsordnung,
der Benutzungs- und Beschaffungsordnung,
der Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen sowie
des Wirtschafts- und Investitionsplans
mit der erforderlichen Sorgfalt und der gebotenen Wirtschaftlichkeit. Für die Leitungen der Geschäftsbereiche gilt dies gleichermaßen innerhalb ihrer jeweiligen Geschäftsbereiche.
(5) Die Leiterin oder der Leiter des Geschäftsbereichs Technik stellt den (fach-)technischen Betrieb des gesamten Landesbetriebes sicher. Sie oder er verantwortet die technischen Innovationen und die Effizienzsteigerung durch größtmögliche Standardisierung. Sie oder er ist in alle Angelegenheiten des technischen Betriebes frühzeitig einzubinden.