§ 7 IT.N-BARdErl - Betriebsausstattung
Bibliographie
- Titel
- Betriebsanweisung für IT.Niedersachsen (IT.N)
- Redaktionelle Abkürzung
- IT.N-BARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110
(1) Das Vermögen steht im Eigentum des Landes und ist dem IT.Niedersachsen zur Nutzung übertragen.
(2) Für die zur Nutzung überlassenen landeseigenen Grundstücke einschließlich der aufstehenden Gebäudeteile zahlt IT.Niedersachsen ein Nutzungsentgelt an den Landesliegenschaftsfonds (LFN). Das Nähere regelt die Nutzungsvereinbarung.