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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 VV-BBauG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

1.1
Diese Verwaltungsvorschriften dienen der einheitlichen Anwendung des Bundesbaugesetzes (Nr. 2) im Lande Niedersachsen.

1.2
Diese Verwaltungsvorschriften gelten insbesondere

1.2.1
für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Landkreise, der Gemeinden und der Samtgemeinden bei der Anwendung des Bundesbaugesetzes im übertragenen Wirkungsbereich, insbesondere im bauaufsichtlichen Verfahren und im Verfahren über Teilungsgenehmigungen (§§ 19 ff. BBauG);

1.2.2
für die Ausübung der Rechtsaufsicht über die Gemeinden bei der Anwendung des Bundesbaugesetzes im eigenen Wirkungsbereich, insbesondere im Verfahren zur Genehmigung von Flächennutzungsplänen sowie von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen auf Grund des Bundesbaugesetzes (Sonderaufsicht);

1.2.3
für die Genehmigung örtlicher Bauvorschriften auf Grund der Niedersächsischen Bauordnung (Nr. 5.5), soweit nach § 97 NBauO die Vorschriften für das Verfahren bei der Aufstellung von Bebauungsplänen entsprechend anzuwenden sind. Dies gilt auch, wenn die örtliche Bauvorschrift nicht in einem Bebauungsplan aufgenommen ist;

1.2.4
für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit auf Grund anderer Vorschriften, soweit dabei die Vorschriften des Bundesbaugesetzes entsprechend anzuwenden sind, z.B. nach § 4 Abs. 3 NBauO.