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§ 6 NHärteKVO - Ausschlussgründe

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO)
Amtliche Abkürzung
NHärteKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

(1) 1Ein Härtefallersuchen ist in der Regel ausgeschlossen, wenn

  1. 1.
    Gründe vorliegen, die eine Ausweisung der Ausländerin oder des Ausländers nach § 53, § 54 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG rechtfertigen,
  2. 2.
    die Ausländerin oder der Ausländer gegen Mitwirkungspflichten bei der Aufenthaltsbeendigung verstößt oder verstoßen hat oder auf andere Weise Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert oder verhindert hat,
  3. 3.
    die Ausländerin oder der Ausländer über aufenthaltsrechtlich bedeutsame Umstände täuscht oder getäuscht hat oder
  4. 4.
    zur Sicherung des Lebensunterhalts, einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, für die Ausländerin oder den Ausländer oder ihre oder seine Familie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs in Anspruch genommen werden müssen, wobei Kindergeld, Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht bleiben, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.

2Ein Härtefallersuchen ist in der Regel auch ausgeschlossen, wenn ein Fall des § 5 Abs. 1 Satz 2 oder ein Ausschlussgrund nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 bei der Ehepartnerin oder dem Ehepartner, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner oder dem minderjährigen Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers vorliegt.

(2) Ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 liegt in der Regel nicht vor, wenn

  1. 1.
    die kommunale Körperschaft, die Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erbringt, sich mit einem Härtefallersuchen einverstanden erklärt oder
  2. 2.
    eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben wird und die Verpflichtungsgeberin oder der Verpflichtungsgeber glaubhaft macht, dass sie oder er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die Kosten für den Lebensunterhalt der Ausländerin oder des Ausländers für die Dauer des Aufenthalts zu tragen.

(3) Ein Härtefallersuchen kann nicht auf Gründe gestützt werden, die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen sind.