§ 81a NJVollzG - Beobachtung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) 1Die Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen ist nur in besonders dafür vorgesehenen Räumen und in besonders gesicherten Hafträumen ohne gefährdende Gegenstände zulässig. 2Dabei dürfen Bildaufzeichnungen angefertigt werden. 3Zur Abwehr einer Gefahr für das Leben der oder des Gefangenen dürfen zur Beobachtung auch optisch-elektronische Einrichtungen eingesetzt werden, die die Bildübertragungen und -aufzeichnungen automatisch verarbeiten. 4 § 79a Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
(2) 1Bei der Beobachtung ist das Schamgefühl der oder des Gefangenen zu schonen. 2Die Beobachtung des Toilettenbereichs ist unzulässig.