§ 81a NJVollzG - Beobachtung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) Die Beobachtung mit technischen Hilfsmitteln ist nur in besonders dafür vorgesehenen Räumen und in besonders gesicherten Hafträumen (§ 81 Abs. 2 Nr. 5) zulässig.
(2) 1Bei der Beobachtung ist das Schamgefühl der oder des Gefangenen zu schonen. 2Die Beobachtung des Toilettenbereichs ist unzulässig.