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§ 81a NJVollzG - Beobachtung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Die Beobachtung mit technischen Hilfsmitteln ist nur in besonders dafür vorgesehenen Räumen und in besonders gesicherten Hafträumen (§ 81 Abs. 2 Nr. 5) zulässig.

(2) 1Bei der Beobachtung ist das Schamgefühl der oder des Gefangenen zu schonen. 2Die Beobachtung des Toilettenbereichs ist unzulässig.