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Anlage 10 NBhVO - Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen der Früherkennung oder Überwachung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(zu § 38a Abs. 2)

I.
Früherkennung

Gentest bei Frauen, die mit einem erhöhten Risiko der Erkrankung an Brust- oder Eierstockkrebs erblich belastet sind

  1. 1.

    Aufwendungen für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, einschließlich Erstberatung, Stammbaumerfassung, Mitteilung des Genbefundes und Beratung weiterer Familienmitglieder sind einmalig bis zur Höhe von 900 Euro beihilfefähig.

  2. 2.

    Aufwendungen für einen prädiktiven Gentest sind beihilfefähig

    1. a)

      für eine Untersuchung einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Frau (Indexfall) bis zur Höhe von 5.900 Euro und

    2. b)

      für eine Untersuchung einer gesunden Frau auf eine mutierte Gensequenz bis zur Höhe von 360 Euro.

  3. 3.

    Aufwendungen für ein strukturiertes Früherkennungsprogramm sind bis zur Höhe von 580 Euro je Kalenderjahr beihilfefähig.

  4. 4.

    Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Leistungen in einem der folgenden Zentren erbracht werden:

    • Max-Dellbrück-Centrum für Molekulare Medizin der Charité Universitätsmedizin Berlin

    • Medizinische Hochschule Hannover

    • Universität Düsseldorf

    • Universität Dresden

    • Universität Heidelberg

    • Universität Kiel

    • Universität Köln

    • Universität Leipzig

    • Universität München

    • Universität Münster

    • Universität Ulm

    • Universität Würzburg

II.
Überwachung

Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz