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Anlage 10 NBhVO - Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen der Früherkennung oder Überwachung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(zu § 38a Abs. 2)

I.
Früherkennung

A) Früherkennung für Personen, die mit einem erhöhten Risiko der Erkrankung an Brust- oder Eierstockkrebs erblich belastet sind

  1. 1.

    Aufwendungen für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, einschließlich Erstberatung, Stammbaumerfassung, Mitteilung des Genbefundes und Beratung weiterer Familienmitglieder sind einmalig bis zur Höhe von 900 Euro beihilfefähig.

  2. 2.

    Aufwendungen für einen prädiktiven Gentest sind beihilfefähig

    1. a)

      für eine Untersuchung einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) bis zur Höhe von 3 500 Euro und

    2. b)

      für eine Untersuchung einer gesunden Person auf eine mutierte Gensequenz bis zur Höhe von 250 Euro.

  3. 3.

    Aufwendungen für ein strukturiertes Früherkennungsprogramm sind bis zur Höhe von 580 Euro je Kalenderjahr beihilfefähig.

  4. 4.

    Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Leistungen in einer der folgenden Einrichtungen erbracht werden:

    • Berlin

      • Charité-Universitätsmedizin Berlin, Brustzentrum

    • Dresden

      • Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

    • Düsseldorf

      • Universitätsklinikum Düsseldorf, Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

    • Erlangen

      • Universitätsklinikum Erlangen

    • Frankfurt a. M.

      • Universitätsklinikum Frankfurt, Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

    • Göttingen

      • Universitätsmedizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum

    • Greifswald

      • Universitätsmedizin Greifswald, Institut für Humangenetik

    • Hamburg

      • Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, Klinik und Poliklinik für Gynäkologie, Brustzentrum

    • Hannover

      • Medizinische Hochschule Hannover

    • Heidelberg

      • Universitätsklinikum Heidelberg, Institut für Humangenetik

    • Kiel

      • Universitätsfrauenklinik Kiel

    • Köln

      • Universitätsklinikum Köln, Zentrum Familiärer Brust- und Eierstockkrebs

    • Leipzig

      • Universität Leipzig, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs

    • München

      • Technische Universität München, Klinikum rechts der Isar, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde

      • Ludwig-Maximilians-Universität München, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde

    • Münster

      • Universität Münster, Institut für Humangenetik

    • Regensburg

      • Universitätsklinikum Regensburg, Institut für Humangenetik

    • Tübingen

      • Universität Tübingen, Institut für Humangenetik, Universitätsfrauenklinik Tübingen

    • Ulm

      • Universitätsklinikum Ulm, Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

    • Würzburg

      • Universität Würzburg, Institut für Humangenetik

B) Früherkennung für Personen, die mit einem erhöhten Risiko der Erkrankung an Darmkrebs in Form des Lynch-Syndroms erblich belastet sind

  1. 1.

    Aufwendungen für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, einschließlich Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung, sind einmalig bis zur Höhe von 600 Euro beihilfefähig, wenn in der Familie mindestens eins der Revidierten Bethesda-Kriterien erfüllt ist. Aufwendungen für die Beratung eines weiteren Familienmitglieds sind einmalig bis zur Höhe von 300 Euro beihilfefähig.

  2. 2.

    Aufwendungen für Tumorgewebsdiagnostik in Form einer immunhistochemischen Untersuchung an Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS einschließlich einer notwendigen Mikrosatellitenanalyse und Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe sind bis zur Höhe von insgesamt 750 Euro beihilfefähig.

  3. 3.

    Aufwendungen für eine Genanalyse in Form der Untersuchung auf Keimbahnmutation bei einer am Lynch-Syndrom erkrankten Person (Indexfall) sind bis zur Höhe von 3 500 Euro beihilfefähig, wenn mindestens eins der Revidierten Bethesda-Kriterien erfüllt ist und eine abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer MMR-Mutation hinweist, vorliegt. Liegt eine abgeschlossene Tumordiagnostik nicht vor, so sind die Aufwendungen für eine Genanalyse nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 beihilfefähig. Aufwendungen für die prädiktive oder diagnostische Testung eines weiteren Familienmitglieds auf eine in der Familie bekannte Genmutation sind einmalig bis zur Höhe von 350 Euro beihilfefähig.

  4. 4.

    Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Leistungen in einer der folgenden Einrichtungen erbracht werden:

    • Berlin

      • Charité-Universitätsmedizin Berlin, Medizinische Klinik mit Schwerpunkt Hepatologie und Gastroenterologie (einschließlich Arbeitsbereich Stoffwechselerkrankungen)

    • Bochum

      • Universitätsklinikum Knappschaftskrankenhaus Bochum

    • Bonn

      • Universität Bonn, Institut für Humangenetik, Biomedizinisches Zentrum

    • Dresden

      • Universitätsklinikum Carl Gustav Carus, Abteilung Chirurgische Forschung

    • Düsseldorf

      • Universitätsklinikum Düsseldorf, Institut für Humangenetik und Anthropologie

    • Heidelberg

      • Universitätsklinikum Heidelberg, Pathologisches Institut, Abteilung für Angewandte Tumorbiologie

    • München

      • Ludwig-Maximilians-Universität München, Medizinische Klinik und Poliklinik IV

    • Regensburg

      • Universitätsklinikum Regensburg, Klinik und Poliklinik für Chirurgie

    • Tübingen

      • Universitätsklinikum Tübingen, Institut für Medizinische Genetik und Angewandte Genomik

    • Ulm

      • Universitätsklinikum Ulm, Institut für Humangenetik

II.
Überwachung

Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz