Anlage 10 NBhVO - Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen der Früherkennung, Vorsorge oder Überwachung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
(zu § 38 Abs. 4)
I.
Früherkennung
Gentest bei Frauen, die mit einem erhöhten Risiko der Erkrankung an Brust- oder Eierstockkrebs erblich belastet sind
- 1.
Aufwendungen für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, einschließlich Erstberatung, Stammbaumerfassung, Mitteilung des Genbefundes und Beratung weiterer Familienmitglieder sind einmalig bis zur Höhe von 900 Euro beihilfefähig.
- 2.
Aufwendungen für einen prädiktiven Gentest sind beihilfefähig
- a)
für eine Untersuchung einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Frau (Indexfall) bis zur Höhe von 5.900 Euro und
- b)
für eine Untersuchung einer gesunden Frau auf eine mutierte Gensequenz bis zur Höhe von 360 Euro.
- 3.
Aufwendungen für ein strukturiertes Früherkennungsprogramm sind bis zur Höhe von 580 Euro je Kalenderjahr beihilfefähig.
- 4.
Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Leistungen in einem der folgenden Zentren erbracht werden:
Max-Dellbrück-Centrum für Molekulare Medizin der Charité Universitätsmedizin Berlin
Medizinische Hochschule Hannover
Universität Düsseldorf
Universität Dresden
Universität Heidelberg
Universität Kiel
Universität Köln
Universität Leipzig
Universität München
Universität Münster
Universität Ulm
Universität Würzburg
II.
Überwachung
Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz