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  • ab 29.12.2010 (aktuelle Fassung)

§ 7 NGDIG - Bereitstellen von Metadaten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Geodateninfrastrukturgesetz (NGDIG)
Amtliche Abkürzung
NGDIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

(1) Die geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geodatendienste bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erzeugen, interoperabel bereitzustellen sowie fortlaufend in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.

(2) Metadaten zu Geodaten umfassen Angaben zu folgenden Aspekten:

  1. 1.

    Schlüsselwörter,

  2. 2.

    Klassifizierung,

  3. 3.

    geografischer Standort,

  4. 4.

    Qualität und Gültigkeit,

  5. 5.

    Grad der Übereinstimmung mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG,

  6. 6.

    Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls zu erbringende Geldleistungen,

  7. 7.

    bestehende Beschränkungen des Zugangs und ihre Gründe sowie

  8. 8.

    die für das Erfassen, Führen und Bereitstellen von Geodaten zuständige geodatenhaltende Stelle.

(3) Metadaten zu Geodatendiensten umfassen Angaben zu folgenden Aspekten:

  1. 1.

    Qualitätsmerkmale,

  2. 2.

    Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls zu erbringende Geldleistungen,

  3. 3.

    bestehende Beschränkungen des Zugangs und ihre Gründe sowie

  4. 4.

    die für das Erfassen, Führen und Bereitstellen von Geodatendiensten zuständige geodatenhaltende Stelle.