Abschnitt 14 VGO - 14. Aufnahmeverhandlung, Personal- und Vollstreckungsblatt
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) In einer Aufnahmeverhandlung sind die Voraussetzungen für die Aufnahme Gefangener zu prüfen.
(2) Gefangene sind darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme in einer öffentlichen Urkunde festgestellt wird und dass sie sich einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen, wenn sie zur Täuschung im Rechtsverkehr unrichtige Angaben über ihre Person machen.
(3) Die Personengleichheit Gefangener mit der Person, die nach den Unterlagen aufgenommen werden soll, ist anhand von Ausweisen oder auf andere geeignete Weise festzustellen. Ergibt sich, dass anstatt der aufzunehmenden Person eine andere sich gestellt hat oder zugeführt worden ist, so ist die Einweisungsbehörde, bei einer vorläufig festgenommenen Person oder aufgrund eines Haftbefehls oder einer Ausschreibung zur Festnahme ergriffenen Person das Gericht unverzüglich zu benachrichtigen. Die Anstaltsleitung ist unverzüglich zu verständigen.
(4) Über die Aufnahmeverhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen (Vordruck 5: Aufnahmeverhandlung).
(5) Die über Gefangene erhobenen Daten werden im Personal- und Vollstreckungsblatt (Vordrucke 7 und 8: Personal- und Vollstreckungsblatt) festgehalten. Nach Eingang der Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist die Zahl der Vorstrafen und früheren Maßregeln zu überprüfen und ggf. zu berichtigen.
(6) Nummer 26 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 StVollstrO bleiben unberührt.
(7) Bei Gefangenen, die aus dem Ausland zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung nach Deutschland ausgeliefert worden sind, ist auf dem Personal- und Vollstreckungsblatt in dem Teil "Personalblatt" der Vermerk "Festnahme im Ausland, Grundsatz der Spezialität beachten" anzubringen, derselbe Vermerk ist auf dem Teil "Vollstreckungsblatt" bei dem Verfahren anzubringen, für das die Auslieferung bewilligt wurde.