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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 RL KuSP-RdErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von niedersächsischen Kunstschulen (RL Kunstschulprogramm)
Redaktionelle Abkürzung
RL KuSP-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22000

3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) ist der Landesverband der Kunstschulen in Niedersachsen e. V. als die zur Abwicklung dieses Programms zuständige Selbstverwaltungseinrichtung der Kunstschulen in Niedersachen. Der Erstempfänger hat die Zuwendung im Rahmen der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an den Letztempfänger weiterzuleiten.

3.2 Letztempfänger sind Kunstschulen, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Niedersachsen haben und als rechtsfähige juristische Personen des privaten Rechts oder kommunale Gebietskörperschaften geführt werden. In begründeten Einzelfällen können auch natürliche Personen Letztempfängerinnen oder Letztempfänger sein, wenn sie im Namen nicht rechtsfähiger Personengruppen (GbR, nicht eingetragener Verein) handeln.

3.3 Von der Antragsberechtigung ausgeschlossen sind Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Ihnen wird keine Zuwendung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 431)