Abschnitt 1 ZvEDfVO82 - I.
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung zur Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen
- Redaktionelle Abkürzung
- ZvEDfVO82,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23500000200002
(1) Für öffentliche Baudarlehen des Landes und Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln des Landes, die vor dem 1.1.1970 bewilligt worden sind, ist mit Wirkung vom 1.7.1982 nach Maßgabe der Verordnung zur Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen vom 2.4.1982 (Nds. GVBl. S. 97) eine höhere Verzinsung zu verlangen. Beginnt der nach § 18b Abs. 4 WoBindG maßgebende Zahlungsabschnitt erst nach diesem Zeitpunkt, so ist die höhere Verzinsung vom Beginn des nächsten, auf den 1.7.1982 folgenden Zahlungsabschnitts an zu fordern. Die nach der Verordnung zulässigen Zinssätze, Kappungsgrenzen und Kappungsbeträge sind auszuschöpfen.
(2) Mit der Mitteilung über die Zinsanhebung ist der Darlehensschuldner über die Höchstbeträge gemäß §§ 2 und 3 der Verordnung zur Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen zu informieren. Bei Mietwohnungen ist ihm ferner mitzuteilen, daß Einwendungen gegen die Zinsanhebung nur innerhalb einer Ausschlußfrist von vier Monaten seit Zugang der Mitteilung über die Zinsanhebung geltend gemacht werden können. Ergibt sich durch die höhere Verzinsung der Darlehen nach der Berechnung des Darlehensschuldners eine Überschreitung der Kappungsgrenzen oder der Kappungsbeträge gemäß §§ 2 und 3 der Verordnung zur Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen, so ist der Zinssatz auf Antrag des Darlehensschuldners entsprechend herabzusetzen. Ihm ist die auf Grund seiner Angaben mögliche Erhöhung des Zinssatzes und die neue Höhe der Jahresleistung mitzuteilen. Es ist ferner darauf hinzuweisen, daß die geringere Jahresleistung vom Zeitpunkt der Zinsanhebung an maßgebend ist.
(3) Wird bei einer nach dem 31.12.1959 geförderten Wohnung nach der Zinsanhebung eine Modernisierungsmaßnahme durchgeführt und übersteigt die sich auf Grund der Modernisierung ergebende Durchschnittsmiete die entsprechende Kappungsgrenze des § 2 der Verordnung zur Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen um mehr als 20 v.H. (Grenzbetrag), so ist der Zinssatz auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder des Mieters soweit herabzusetzen, daß die Durchschnittsmiete den Grenzbetrag nicht mehr übersteigt. Für die Kappungsgrenze ist die Ausstattung der Wohnung nach der Modernisierung maßgebend.
(4) Haben verschiedene Gläubiger die Zinsen für öffentliche Baudarlehen bzw. Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln i.S. des § 87a Abs. 1 des II. WoBauG, die für die gleichen Wohnungen eines Gebäudes oder einer Wirtschaftseinheit gewährt worden sind gemäß § 18a WoBindG und § 87a Abs. 5 des II. WoBauG erhöht und würde bei Festsetzung einheitlicher Zinssätze im Rahmen der Kappungsgrenzen und der Kappungsbeträge ein nicht ausgenutzter Betrag verbleiben, so sind für die Darlehen unterschiedliche Zinssätze festzusetzen. Dabei ist der freigebliebene Betrag soweit wie möglich auszuschöpfen.
(5) Die sich auf Grund der Absätze 1 bis 4 ergebenden niedrigeren Zinssätze sind ggf. auf das nächstniedrige Viertelprozent abzurunden.