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  • ab 18.03.2011 (aktuelle Fassung)

§ 6 ZustVO-Wasser - Zuständigkeit des Fachministeriums

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Wasser
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Das Fachministerium bereitet die Beschlussfassung der Landesregierung für den jeweiligen Beitrag zu den niedersächsischen Teilen der Maßnahmenprogramme nach § 117 NWG vor und entscheidet über die niedersächsischen Teile der Bewirtschaftungspläne nach § 118 NWG.