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§ 117 NWG - Maßnahmenprogramm
(zu § 82 WHG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) 1Für die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten Ems, Weser, Elbe und Rhein erstellen die Wasserbehörden unter Einbeziehung der Belange der Wassernutzer jeweils einen Beitrag für ein Maßnahmenprogramm für die jeweilige Flussgebietseinheit. 2Die Beiträge sind mit den anderen Ländern innerhalb der Flussgebietseinheit zu koordinieren. 3Die Landesregierung beschließt die Teile der Maßnahmenprogramme, die sich auf die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten beziehen.

(2) 1Die Maßnahmen für die Maßnahmenprogramme werden getrennt nach Wasserkörpern geplant. 2Für die Oberflächenwasserkörper werden für die Maßnahmenplanung Bearbeitungsgebiete gebildet, die nach hydrologischen Merkmalen abgegrenzt werden.

(3) Die Maßnahmen werden für Gewässer zweiter Ordnung im Benehmen mit den Unterhaltungsverbänden geplant.

(4) Im Maßnahmenprogramm sind für jeden Wasserkörper zu benennen:

  1. 1.

    Art und Umfang der geplanten Maßnahmen und

  2. 2.

    voraussichtlicher Zeitpunkt des Beginns der geplanten Maßnahmen.

(5) 1Beruhen die Ursachen für das Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele auf Umständen natürlicher Art oder höherer Gewalt, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, so kann abweichend von § 82 Abs. 5 WHG festgestellt werden, dass Zusatzmaßnahmen in der Praxis nicht durchführbar sind; § 31 Abs. 1 WHG bleibt unberührt. 2Die Nichtdurchführbarkeit ist aktenkundig zu machen.

(6) Die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung in den in Absatz 1 genannten Flussgebietseinheiten, die nach Maßgabe der Anhänge II und III der Richtlinie 2000/60/EG zur Vorbereitung der Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen bis zum 22. Dezember 2004 durchzuführen war, ist bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.