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§ 17 ZustVO-Verkehr - Aufgaben nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Verkehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Durchführung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), soweit nicht die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte zuständig sind.

(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für

  1. 1.

    die Erlaubnis nach § 3 GüKG,

  2. 2.

    die Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. EU Nr. L 300 S. 72) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1395), und die Aufgaben der Lizenzbehörde nach der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr.