§ 16 ZustVO-Verkehr - Aufgaben nach dem Personenbeförderungsgesetz und den aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes erlassenen Verordnungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Verkehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für
- 1.
die Entscheidung nach § 10 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),
- 2.
die Benennung der Genehmigungsbehörde nach § 11 Abs. 3 Satz 2 und die Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 PBefG,
- 3.
die Entscheidungen nach § 29 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1, PBefG,
- 4.
die Entscheidungen nach § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2, PBefG, wenn es um die Benutzung oder Kreuzung von Bundesstraßen oder Landesstraßen einschließlich der Ortsdurchfahrten geht, für welche der Bund oder das Land die Straßenbaulast tragen,
- 5.
die Ermächtigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 PBefG.
(2) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für
- 1.
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569),
- 2.
die Planfeststellung nach § 29 Abs. 1 PBefG,
- 3.
die Entscheidung nach § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2, PBefG, soweit nicht das für Verkehr zuständige Ministerium zuständig ist,
- 4.
die technische Aufsicht über Straßenbahnen und Obusunternehmen nach § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG.
(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig
- 1.
in Bezug auf den Gelegenheitsverkehr nach den §§ 47 bis 49 PBefG
- a)
für die Aufgaben der Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz und den aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes erlassenen Verordnungen und
- b)
für die Genehmigung nach § 52 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Satz 1, PBefG,
- 2.
für die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefG für den Gelegenheitsverkehr nach den §§ 47 bis 49 PBefG,
- 3.
für die Verordnungen nach § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG und nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PBefG.