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§ 16 ZustVO-Verkehr - Aufgaben nach dem Personenbeförderungsgesetz und den aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes erlassenen Verordnungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Verkehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für

  1. 1.

    die Entscheidung nach § 10 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),

  2. 2.

    die Benennung der Genehmigungsbehörde nach § 11 Abs. 3 Satz 2 und die Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 PBefG,

  3. 3.

    die Entscheidungen nach § 29 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PBefG,

  4. 4.

    die Entscheidungen nach § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 PBefG, wenn es um die Benutzung oder Kreuzung von Bundesstraßen oder Landesstraßen einschließlich der Ortsdurchfahrten geht, für welche der Bund oder das Land die Straßenbaulast tragen,

  5. 5.

    die Ermächtigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 PBefG.

(2) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für

  1. 1.

    die Genehmigung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569),

  2. 2.

    die Planfeststellung nach § 29 Abs. 1 PBefG (Abweichung von § 29 Abs. 1 Satz 1 PBefG),

  3. 3.

    die Entscheidung nach § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 PBefG, soweit nicht das für Verkehr zuständige Ministerium zuständig ist,

  4. 4.

    die technische Aufsicht über Straßenbahnen und Obusunternehmen nach § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG.

(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig

  1. 1.

    in Bezug auf den Gelegenheitsverkehr nach den §§ 47 bis 49 PBefG

    1. a)

      für die Aufgaben der Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz und den aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes erlassenen Verordnungen und

    2. b)

      für die Genehmigung nach § 52 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Satz 1 PBefG,

  2. 2.

    für die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefG für den Gelegenheitsverkehr nach den §§ 47 bis 49 PBefG,

  3. 3.

    für die Verordnungen nach § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG und nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PBefG.