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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 7 NVAVO - Kapitalausstattung, Risikovorsorge

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Versicherungsaufsicht über Versicherungsunternehmen und berufsständische Versorgungswerke (Niedersächsische Versicherungsaufsichtsverordnung - NVAVO)
Amtliche Abkürzung
NVAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300

(1) Die Versorgungswerke haben zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Leistungsverpflichtungen freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe einer Solvabilitätsspanne zu bilden.

(2) Die Höhe der Solvabilitätsspanne bemisst sich nach den Risiken des gesamten Geschäftsbetriebs und soll in Abhängigkeit von der Risikolage mindestens 2,5 bis 6 Prozent der Deckungsrückstellung betragen.

(3) Freie unbelastete Eigenmittel sind

  1. 1.

    die Rücklagen nach § 6 Abs. 1 Nrn. 4 und 5,

  2. 2.

    die Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen, soweit sie noch nicht für die Überschussverteilung festgelegt ist,

  3. 3.

    stille Reserven in der Kapitalanlage, soweit diese nachhaltig sind, und

  4. 4.

    im Einzelfall mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 1 NVAG) die stillen Reserven in der Deckungsrückstellung

abzüglich eines Verlustvortrags und abzüglich der in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte.

(4) 1Die Versorgungswerke müssen über ein angemessenes Risikomanagement verfügen. 2Hierzu zählen die Identifikation und Bewertung von Risiken, eine Beurteilung der Risikotragfähigkeit, eine Risikosteuerung und eine Risikostrategie. 3Das Risikomanagement ist jährlich in einem Risikobericht darzustellen.

(5) Der Aufsichtsbehörde sind mit dem Jahresabschluss der Risikobericht sowie eine Berechnung der Solvabilitätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen.