§ 6 NVAVO - Anforderungen an den Geschäftsplan und die Satzung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Versicherungsaufsicht über Versicherungsunternehmen und berufsständische Versorgungswerke (Niedersächsische Versicherungsaufsichtsverordnung - NVAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NVAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76300
(1) 1Der Geschäftsplan enthält
- 1.
den technischen Geschäftsplan, der die Grundsätze für die Berechnung ausreichender Rückstellungen und Rücklagen (zum Beispiel Deckungsrückstellung, Rückstellung für Beitragsanpassungen und Sicherheitsrücklage) unter Angabe der Rechnungsgrundlagen, der versicherungsmathematischen Annahmen und der mathematischen Formeln enthält,
- 2.
die Verträge, durch die die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem Dritten auf Dauer übertragen werden (Funktionsausgliederung),
- 3.
Angaben über eine beabsichtigte Rückversicherung,
- 4.
die Grundsätze für die Bildung einer Rücklage zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb, über die Beträge, die hierfür jährlich zurückzulegen sind, und den vorgesehenen Mindestbetrag dieser Rücklage und
- 5.
Angaben über die Bildung sonstiger notwendiger Rücklagen (zum Beispiel Zinsschwankungsreserve und Reserve zur Anpassung an biometrische Grundlagen).
2Verträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 2, die nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs geschlossen werden, sind der Aufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 1 NVAG) unverzüglich vorzulegen.
(2) 1Durch die Satzung werden festgelegt
- 1.
die Ereignisse, bei deren Eintritt das Versorgungswerk zu einer Leistung verpflichtet ist, und die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben ist,
- 2.
die Art, der Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versorgungswerks
- 3.
die Höhe der Beiträge zum Versorgungswerk, die Fälligkeit der Beiträge und die Rechtsfolgen eines Verzugs,
- 4.
die Rechte der Mitglieder des Versorgungswerks und der sonstigen Leistungsberechtigten sowie die Obliegenheiten und Anzeigepflichten vor und nach Eintritt des Versorgungsfalles,
- 5.
die Grundsätze über die Verwendung der Überschüsse des Versorgungswerks und
- 6.
die Grundsätze für die Vermögensanlage.
2Die Aufsichtsbehörde führt das Benehmen mit dem für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministerium herbei.