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  • ab 22.08.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 EigBetrBilMuRdErl - Hinweise und Erläuterungen

Bibliographie

Titel
Muster und Erläuterungen für die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Erfolgsübersicht, den Anhang und den Erfolgsplan von Eigenbetrieben
Redaktionelle Abkürzung
EigBetrBilMuRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

2.1 Zu Anlage 1

2.1.1 Ertragszuschüsse können in der Bilanz als Passivposten ausgewiesen oder von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der bezuschussten Anlagen abgesetzt werden. Werden Ertragszuschüsse passiviert, so sind jährlich diejenigen Teilbeträge als Umsatzerlöse in die Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen, die an der Wirtschaftlichkeit der bezuschussten Betriebsleistungen jeweils fehlen. Soweit der Eigenbetrieb Bauzuschüsse aufgrund allgemeiner Lieferbedingungen erhebt, gelten sie als Ertragszuschüsse. Werden derartige Ertragszuschüsse passiviert, so sind sie über den Abschreibungszeitraum des bezuschussten Wirtschaftsgutes ratenweise aufzulösen. Kapitalzuschüsse und Kapitaldienstzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Kommune für den Eigenbetrieb erhalten hat, sind dem Eigenkapital zuzuführen, soweit die den Zuschuss bewilligende Stelle nichts Gegenteiliges bestimmt. Im Übrigen finden auf die Bilanzierung der Zuschüsse die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung Anwendung.

2.1.2 Liegen für den Eigenbetrieb die Voraussetzungen gemäß § 267 Abs. 1 HGB entsprechend vor, ist eine verkürzte Darstellung der Bilanz zulässig, in der nur die in Anlage 1 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.

2.2 Zu Anlage 2

Liegen für den Eigenbetrieb die Voraussetzungen gemäß § 267 Abs. 1 oder Abs. 2 HGB entsprechend vor, dürfen die Posten 1 bis 5 der Anlage 2 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammengefasst werden.

2.3 Gliederung des Erfolgsplans (§ 14 Abs. 1 Satz 2 EigBetrVO)

Bei der erstmaligen Aufstellung des nach Anlage 2 zu gliedernden Erfolgsplans sowie in dem Erfolgsplan für das darauffolgende Wirtschaftsjahr kann von einer vollständigen Zahlengegenüberstellung abgesehen werden, soweit die Herstellung der Vergleichbarkeit der Zahlen einen unverhältnismäßigen Zeitaufwand erfordert.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 3 des RdErl. i.d.F. vom 12. September 2023 (Nds. MBl. S. 680)