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  • ab 01.05.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 GWBewRdErl - Prüfung einer Überschreitung der nach dem Abschätzverfahren ermittelten maßgeblichen nutzbaren Grundwasserdargebotsreserve

Bibliographie

Titel
Mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers
Redaktionelle Abkürzung
GWBewRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

4.1 Allgemeines

Wenn aufgrund vorliegender Anträge eine Überschreitung der nach dem Abschätzverfahren ermittelten maßgeblichen nutzbaren Grundwasserdargebotsreserve eines Grundwasserkörpers (Anlage 2) erwartet wird, ist für den gesamten Grundwasserkörper zu prüfen, ob die Ziele hinsichtlich der mengenmäßigen Bewirtschaftung gemäß § 47 Abs. 1 WHG auch noch bei höheren Entnahmen von Grundwasser eingehalten oder künftig erreicht werden können.

Diesbezügliche Untersuchungen können in geeigneten Konstellationen auch für abgegrenzte Gebiete unterhalb der Grundwasserkörper-Ebene angewendet werden (z. B. für einen oder mehrere Teilkörper). Zu der Frage, ob eine Konstellation geeignet ist, ist der GLD zu beteiligen.

Eine Verpflichtung zur Durchführung von Untersuchungen i. S. der Nummern 4.2 und 4.4 besteht nicht.

4.2 Anfrage beim GLD

Sofern in einem Teilkörper ein konkreter Bedarf zur Wasserentnahme über die mit dem Abschätzverfahren ermittelte maßgebliche nutzbare Grundwasserdargebotsreserve hinaus besteht, sollen die zuständigen Wasserbehörden den GLD anfragen, ob er aufgrund weiterer Erkenntnisse den Tabellenwert für die maßgebliche nutzbare Grundwasserdargebotsreserve unter Berücksichtigung der konkreten Situation in diesem Grundwasserkörper überprüfen kann. Wenn der GLD nach dieser Überprüfung zu einem neuen Tabellenwert für die maßgebliche nutzbare Grundwasserdargebotsreserve kommt, wird dieser vom MU im Rahmen der Fortschreibung der Anlagen 2 und 4 veröffentlicht.

4.3 Untersuchung durch Antragsteller

Die Überprüfung, dass die Ziele hinsichtlich der mengenmäßigen Bewirtschaftung gemäß § 47 Abs. 1 WHG noch eingehalten oder künftig erreicht werden können, kann durch den Antragsteller erfolgen, wenn der GLD eine Überprüfung nach Nummer 4.2 nicht zeitnah durchführen kann. Die hierfür notwendigen Untersuchungen, z. B. mittels Modellberechnungen, müssen die Auswirkungen der beantragten Entnahme von Grundwasser auf den gesamten Untersuchungsraum (z. B. ein oder mehrere Teilkörper, Grundwasserkörper) beurteilen lassen. Bei Verfahren gemäß Nummer 2.1.1.3 des Bezugserlasses ist der GLD zu beteiligen. Das MU ist vom GLD über die Absicht und das Ergebnis der Überprüfung zu unterrichten.

4.4 Mengenbewirtschaftungsmodell der Wasserbehörde

Erstellt eine zuständige Wasserbehörde ein eigenes Mengenbewirtschaftungsmodell oder Grundwasserströmungsmodell zur Ermittlung einer abweichenden nutzbaren Grundwasserdargebotsreserve, können die Ergebnisse zur Fortschreibung des Bewirtschaftungsrahmens nach den Anlagen 2 und 4 genutzt werden. Aufgrund regionaler genauerer Erkenntnisse (z. B. zu grundwasserabhängigen Landökosystemen oder zu der Leistungsfähigkeit von Fließgewässern) könnte ein solches Modell eine präzisere Abschätzung ermöglichen. Die Ergebnisse sollen Aussagen über ganze Teilkörper oder GWK beinhalten. Das Vorgehen ist mit dem GLD abzustimmen. Ein abgestimmtes Monitoring sollte eingerichtet werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 223)