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  • ab 09.03.2021 (aktuelle Fassung)

§ 4 NPsychPbVO - Mindeststandards sowie Dauer und Inhalte der Aus- oder Weiterbildung, Qualifikation der lehrenden Personen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die psychosoziale Prozessbegleitung (NPsychPbVO)
Amtliche Abkürzung
NPsychPbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

(1) Die Mindeststandards der Aus- oder Weiterbildung in der psychosozialen Prozessbegleitung ergeben sich aus den Abschnitten A und D der Anlage.

(2) Die Aus- oder Weiterbildung in der psychosozialen Prozessbegleitung umfasst Unterricht mit einer Dauer von 96 Zeitstunden.

(3) Das Nähere zu den Inhalten nach § 8 Abs. 2 Nds. AG PsychPbG einschließlich der Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Inhalte ergibt sich aus Abschnitt B der Anlage.

(4) 1Die lehrenden Personen müssen in der Praxis erfahren sein. 2Das Nähere ergibt sich aus Abschnitt C der Anlage.