§ 4 NPsychPbVO - Mindeststandards sowie Dauer und Inhalte der Aus- oder Weiterbildung, Qualifikation der lehrenden Personen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die psychosoziale Prozessbegleitung (NPsychPbVO)
- Amtliche Abkürzung
- NPsychPbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33200
(1) Die Mindeststandards der Aus- oder Weiterbildung in der psychosozialen Prozessbegleitung ergeben sich aus den Abschnitten A und D der Anlage.
(2) Die Aus- oder Weiterbildung in der psychosozialen Prozessbegleitung umfasst Unterricht mit einer Dauer von 96 Zeitstunden.
(3) Das Nähere zu den Inhalten nach § 8 Abs. 2 Nds. AG PsychPbG einschließlich der Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Inhalte ergibt sich aus Abschnitt B der Anlage.
(4) 1Die lehrenden Personen müssen in der Praxis erfahren sein. 2Das Nähere ergibt sich aus Abschnitt C der Anlage.