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  • ab 01.04.1922 (aktuelle Fassung)

§ 5 PyrVerS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont über die Vereinigung des Gebietsteils Pyrmont mit Preußen
Redaktionelle Abkürzung
PyrVerS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100070000000

(1) Die Verfassung des Freistaats Preußen tritt im Gebietsteile Pyrmont mit dem Tage der Vereinigung mit Preußen an die Stelle der Waldeck-Pyrmonter Verfassung.

(2) Aufrechterhalten bleiben im Gebietsteile Pyrmont, soweit sie nicht mit der Verfassung in Widerspruch stehen, folgende Waldeck-Pyrmonter Gesetze, Verordnungen und dazu ergangene Verwaltungsvorschriften:

  1. 1.
    diejenigen Staatsgesetze, welche landeskirchliche Angelegenheiten betreffen;
    Die Kirchengesetzgebung bleibt unberührt.
  2. 2.
    das Gesetz, betreffend die Feuerversicherungsanstalt der Fürstentümer Waldeck und Pyrmont, vom 4. Januar 1912 (Regierungsblatt S. 13) mit der Maßgabe, daß ein Versicherungszwang für die am Tage der Vereinigung noch nicht versicherten Gebäude weder für den Hauseigentümer noch für die Anstalt besteht (§§ 30 und 32 des Gesetzes), und daß die §§ 31 und 38 Abs. 1a außer Anwendung bleiben;
  3. 3.
    das Gesetz über die Enteignungen im Interesse der Mineralbrunnen vom 7. April 1854 (Regierungsblatt S. 91);
  4. 4.
    das Gesetz, die Vornahme von Erdarbeiten in der Nähe der Pyrmonter Mineralquellen betreffend, vom 6. April 1863 (Regierungsblatt S. 16) einschließlich der Bekanntmachung vom 24. April 1863 (Regierungsblatt S. 36);
  5. 5.
    das Gesetz, betreffend die Bildung einer Kirchengemeinde der separierten Lutheraner im Kreise Pyrmont, vom 1. Februar 1886 (Regierungsblatt S. 55);
  6. 6.
    die Verordnung über die bei Verjährung der Servituten erforderliche Zeit vom 18. Februar 1831 (Regierungsblatt S. 9);
  7. 7.
    das Gesetz, betreffend die Regelung der Verhältnisse des Stifts Schaaken, vom 3. März 1880 (Regierungsblatt S. 5);
  8. 8.
    das Gesetz über das Anerbenrecht bei land- und forstwirtschaftlichen Besitzungen vom 27. Dezember 1909 (Regierungsblatt 1910 S. 1);
  9. 9.
    das Gesetz, betreffend die Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Staate Waldeck-Pyrmont und dem Fürstlichen Hause, vom 8. April 1921 (Regierungsblatt S. 37);
  10. 10.

(3) Im übrigen treten am 1. April 1924 im Gebietsteile Pyrmont die preußischen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkte gelten die waldeckischen Gesetze usw.

Durch Verordnung des Preußischen Staatsministeriums können schon vor diesem Zeitpunkte waldeckische Gesetze usw. aufgehoben, preußische Gesetze usw. eingeführt werden.

Die Rechtsverhältnisse der Synagogengemeinde in Bad Pyrmont bleiben bis zur Neuregelung der Judengesetzgebung in Preußen unberührt.

(4) Soweit nach den noch aufrechterhaltenen waldeckischen Vorschriften (II, III) waldeckische Stellen (Behörden) zuständig sein würden, treten mit dem Tage der Vereinigung die entsprechenden preußischen ein.