Abschnitt 3 RVVEFördErl - Zuwendungsempfänger
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung regionaler Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen
- Redaktionelle Abkürzung
- RVVEFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78600
3.1 Gefördert werden, unbeschadet der gewählten Rechtsform, landwirtschaftliche Unternehmen und Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Sitz und Unternehmensstandort in Niedersachsen, die nicht größer als Kleinst- und Kleinunternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. 12. 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 327 S. 1) sind.
Ein kleines Unternehmen wird als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.
Ein Kleinstunternehmen wird als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.
3.2 Nicht gefördert werden Unternehmen, die die Voraussetzung der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten, nach der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten vom 31. 7. 2014 (ABl. EU Nr. C 249 S. 1), geändert durch Mitteilung der Kommission vom 8. 7. 2020 (ABl. EU Nr. C 224 S. 2), erfüllen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 17. August 2022 (Nds. MBl. S. 1175)