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  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 RVVEFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung regionaler Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
RVVEFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

6.1 Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme oder aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Richtlinien gefördert werden. Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Förderbanken der Länder ist jedoch möglich, sofern der Höchstfördersatz nach diesen Richtlinien nicht überschritten wird. Die beihilferechtliche Höchstgrenze der gewerblichen De-minimis-Verordnung ist als Höchstgrenze zu beachten.

6.2 Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre. Die beschafften Gegenstände und technischen Einrichtungen dürfen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens weder veräußert noch stillgelegt werden. Der Zuwendungszweck ist innerhalb dieser Frist einzuhalten. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der Inbetriebnahme des Fördergegenstandes.

6.3 Zur Evaluierung sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, Daten ihres Unternehmens, die mit dem Förderzweck und dem -ziel zusammenhängen, zu Evaluierungszwecken der Bewilligungsbehörde und dem ML auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Indikatoren für die Evaluierung sind:

6.3.1
die Anzahl der Projekte, mit denen eine Verarbeitung/Vermarktung von ökologischen Produkten bezogen auf den geförderten Gegenstand vorgenommen wurde, in der Staffelung nach den Auswahlkriterien in Nummer 7.6,

6.3.2
die Anzahl der geförderten Projekte ohne Vorhaben nach Nummer 2.1.3,

6.3.3
die Anzahl der Projekte, in denen Waren regional bezogen werden, um sie zu verarbeiten oder zu vermarkten, unterteilt nach Vorhaben nach den Nummern 2.1.4 und 2.1.5, gestaffelt nach mindestens 50 %, mindestens 75 % und 100 % regionalem Warenbezug.

6.4 Sofern eine Zulassungspflicht oder Zertifizierungspflicht für die angestrebte Tätigkeit bestehen, so ist mit der Vorlage des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde ein Nachweis über die Zulassung vorzulegen.

Fehlt diese Zulassung/Zertifizierung und darf somit die Anlage nicht dem Zuwendungszweck entsprechend betrieben werden, ist dem Zuwendungsempfänger eine angemessene Frist zur Nachreichung einzuräumen. Fehlt die Zulassung/Zertifizierung weiterhin, ist der Zuwendungsbescheid vollständig, auch für die Vergangenheit, zu widerrufen. Die bisher ausgezahlte Zuwendung ist vollständig zurückzufordern.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 17. August 2022 (Nds. MBl. S. 1175)