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Abschnitt 4 RVVEFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung regionaler Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
RVVEFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

4.1 Vom Antragsteller ist eine Berechnung über die Wirtschaftlichkeit des Projekts vorzulegen. Die für die Kalkulation geltenden Annahmen müssen nachvollziehbar, erreichbar und plausibel sein.

Das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsberechnung muss positiv sein.

4.2 Antragsteller müssen bewilligte De-minimis-Beihilfen der letzten drei Jahre bei der Antragstellung offenlegen.

4.3 Im Fall der Förderung nach den Nummern 2.1.4 und 2.1.5 müssen mindestens 50 % der bezogenen Waren aus einem Umkreis von maximal 75 km gemessen am Investitionsstandort bezogen werden (regionaler Warenbezug). Hierbei muss die letzte Herstellungsstufe der Waren im 75 km-Radius stattgefunden haben. Die Vorgaben zum Radius und der Herstellungsstufe gelten für entsprechende Auswahlkriterien nach Nummer 7.6. Waren i. S. dieser Richtlinien sind landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte. Der Warenbezug i. S. dieser Richtlinien ist der Erwerb, der Besitzübergang bei Dienstleistungsverträgen sowie die Verarbeitung und Vermarktung eigener Produkte beim landwirtschaftlichen Unternehmen. Der regionale/ökologische Warenbezug ist in Bezug auf die gesamt beschafften Waren des beantragenden Unternehmens monetär zu ermitteln. Als Ausnahme wird der Betriebszweig der Direktvermarktung eines landwirtschaftlichen Unternehmens als Unternehmen nach diesen Richtlinien angesehen. Zur Antragstellung wird eine Selbsterklärung eingereicht, die mit Einreichung des Verwendungsnachweises durch Vorlage der Rechnungen zu verifizieren ist. Im Fall der Verarbeitung und Vermarktung selbsterzeugter landwirtschaftlicher Produkte ist der Nachweis über einen fiktiven, marktüblichen Preis für den Einkauf darzustellen. Der Nachweis muss für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist (vgl. Nummer 6.2) erfolgen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 17. August 2022 (Nds. MBl. S. 1175)