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Abschnitt 7 RVVEFördErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung regionaler Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
RVVEFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Zuwendungsrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist die LWK, Fachbereich 2.1 (Agrarförderung).

7.3 Antragsvordrucke einschließlich aller darin aufgeführten weiteren Unterlagen sind auf der Internetseite der LWK zu erhalten (www.lwk-niedersachsen.de) oder anzufordern.

7.4 Anträge auf Förderung sind bei der LWK jeweils zum 21. 9. 2022, 1. 12. 2022, 1. 3. 2023, 1. 6. 2023 oder zum 1. 9. 2023 zu stellen. Die Antragsunterlagen sind zum jeweiligen Stichtag vollständig in Schriftform einzureichen.

7.5 Anträge, die die Fördervoraussetzungen erfüllen, werden anhand der nachstehend aufgeführten Kriterien zum jeweiligen Stichtag bei Erfüllung der jeweiligen Kriterien mit den unter Nummer 7.6 festgelegten Punkten bewertet. Beginnend mit dem Antrag mit der höchsten Punktzahl werden die Zuwendungsanträge bewilligt bis die Fördermittel erschöpft sind. Anträge, die die Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllen oder für die die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht ausreichen, sind abzulehnen.

7.6 Die Auswahlkriterien sind wie folgt zu bepunkten:

a)Unternehmensgröße
aa)Kleinstunternehmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 702/201410 Punkte,
bb)Kleinunternehmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 702/20145 Punkte;
b)Antragsteller ist ein landwirtschaftlicher Betrieb oder dem landwirtschaftlichen Betrieb (als Familien- oder Haushaltsangehöriger) zugehöriger Gewerbetreibender mit räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb10 Punkte;
c)Abbau der Schweinebestände bei landwirtschaftlichem Betrieb im Zeitraum von sechs Monaten vor und nach dem jeweiligen Förderantragsstichtag nach diesen Richtlinien. Basis zur Berechnung der Reduzierung ist der Durchschnitt des 12-Monats-Zeitraums, der sechs Monate vor dem Antragsstichtag endet. Berücksichtigt werden ausschließlich Bestände aus niedersächsischen Ställen. Der Nachweis ist über das Bestandregister zu erbringen.
aa)Antragsteller ist ein landwirtschaftlicher schweinehaltender Betrieb, der seinen Schweinebestand um mindestens 50 % und mindestens um 5 GV reduziert. Die Reduzierung soll dauerhaft angelegt sein, muss aber mindestens über die Dauer der Zweckbindungsfrist erfolgen10 Punkte,
bb)Antragsteller ist ein landwirtschaftlicher schweinehaltender Betrieb, der seinen Schweinebestand um 100 % und mindestens um 10 GV reduziert. Die Reduzierung soll dauerhaft angelegt sein, muss aber mindestens über die Dauer der Zweckbindungsfrist erfolgen20 Punkte;
d)Investition in eine mobile/teilmobile Molkerei15 Punkte;
e)Investition in eine mobile/teilmobile Schlachteinheit15 Punkte;
f)ökologischer Warenbezug:
aa)ökologischer Warenbezug mit mehr als 50 % der Waren10 Punkte,
bb)ökologischer Warenbezug ist gleich 100 % der Waren15 Punkte;
g)regionaler Warenbezug:
aa)regionaler Warenbezug mit mindestens 55 % der Waren5 Punkte,
bb)regionaler Warenbezug mit mindestens 75 % der Waren10 Punkte,
cc)regionaler Warenbezug ist gleich 100 % der Waren15 Punkte.

Bei Punktgleichheit ist dem Antrag des umsatzschwächeren Unternehmens der Vorzug zu geben.

7.7 Die erfüllten Auswahlkriterien sind über Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid als Verpflichtung für den Antragsteller aufzunehmen. Ausgenommen sind die Kriterien nach Nummer 7.6 Buchst. a bis d. Diese stellen auf eine Eigenschaft der Zuwendungsempfänger oder auf den zu fördernden Gegenstand ab.

7.8 Die Auszahlung erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist an die LWK zu richten. Hierfür ist das mit dem Zuwendungsbescheid übersandte Formular zu verwenden. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich nach dem Ausgabenerstattungsprinzip nach Einreichung des Zwischen- oder Verwendungsnachweises.

7.9 Der Termin zur Vorlage des Verwendungsnachweises gemäß Nummer 6.1 Satz 1 ANBest-P ist im Zuwendungsbescheid festzulegen.

7.10 Ein einfacher Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 17. August 2022 (Nds. MBl. S. 1175)