RVVEFördErl,NI - Regionale Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen-Fördererlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung regionaler Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung regionaler Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
RVVEFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

Erl. d. ML v. 17. 8. 2022 - 106-04011-746/2022 -

Vom 17. August 2022 (Nds. MBl. S. 1175)

Zuletzt geändert durch Erl. vom 10. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 367, 384)

- VORIS 78600 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 RVVEFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung regionaler Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
RVVEFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Investitionen in mobile oder teilmobile Schlachteinheiten, mobile oder teilmobile Molkereien sowie für Investitionen in regionale Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte.

Zweck der Förderung ist die Verbesserung der Resilienz regionaler Strukturen, die Verbesserung des Tierwohls und der Ausbau der ökologischen Landwirtschaft.

Die Beschränkung der Maßnahme auf Kleinst- und Kleinunternehmen soll dabei regionale oder lokale Wirkungen kleinbetrieblicher Unternehmensstrukturen sichern und stärken.

Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3), - im Folgenden: gewerbliche De-minimis-Verordnung -.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 17. August 2022 (Nds. MBl. S. 1175)

Abschnitt 2 RVVEFördErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung regionaler Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
RVVEFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

2.1 Gefördert werden angemessene und notwendige Ausgaben (abzüglich Rabatte und Skonti) für:

2.1.1
die Beschaffung von mobilen oder teilmobilen Molkereien, einschließlich damit verbundener Kühleinrichtungen,

2.1.2
die Beschaffung von mobilen oder teilmobilen Schlachteinheiten, einschließlich damit verbundener Kühleinrichtungen,

2.1.3
weitere notwendige Investitionen für die Weiterverarbeitung der mobil erfassten Waren nach den Nummern 2.1.1 oder 2.1.2 (wie z. B. technische Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände etc.),

2.1.4
Inventar und Ausstattung von Verarbeitungseinrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte,

2.1.5
Inventar und Ausstattung von Vermarktungseinrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte.

2.2 Nicht gefördert werden:

2.2.1
bauliche Maßnahmen und Beschaffung von Containern, mit Ausnahme der Einbaumaßnahmen der nach diesen Richtlinien beschafften Güter,

2.2.2
Ersatzbeschaffungen,

2.2.3
gebrauchte Anlagen, Maschinen und Einrichtungen,

2.2.4
Fahrzeuge und Anhänger (ausgenommen sind Anhänger nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 dieser Richtlinien sowie Fahrzeuge, die als mobile Einheit [d. h. untrennbar verbunden] nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 dieser Richtlinien fungieren),

2.2.5
Kosten für den laufenden Geschäftsbetrieb,

2.2.6
Büroeinrichtungen sowie Büromaschinen und -geräte,

2.2.7
Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Pachten, Mieten, Umsatzsteuer bei bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,

2.2.8
Abschreibungsbeträge für Investitionen,

2.2.9
Grunderwerb,

2.2.10
Aufwendungen, die unmittelbar der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen,

2.2.11
Eigenleistungen,

2.2.12
eingebrachte Einrichtungen und technische Anlagen,

2.2.13
Verwaltungskosten,

2.2.14
Investitionen in Gastronomiebetriebe (z. B. Restaurant-, Bar-, Kantinenbetriebe) mit der Ausnahme von Verarbeitungsküchen in kombinierter Nutzung für Hofläden und Hofcafés in unmittelbarer Einheit mit dem landwirtschaftlichen Betrieb.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 17. August 2022 (Nds. MBl. S. 1175)

Abschnitt 3 RVVEFördErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung regionaler Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
RVVEFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

3.1 Gefördert werden, unbeschadet der gewählten Rechtsform, landwirtschaftliche Unternehmen und Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Sitz und Unternehmensstandort in Niedersachsen, die nicht größer als Kleinst- und Kleinunternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. 12. 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 327 S. 1) sind.

Ein kleines Unternehmen wird als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

Ein Kleinstunternehmen wird als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

3.2 Nicht gefördert werden Unternehmen, die die Voraussetzung der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten, nach der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten vom 31. 7. 2014 (ABl. EU Nr. C 249 S. 1), geändert durch Mitteilung der Kommission vom 8. 7. 2020 (ABl. EU Nr. C 224 S. 2), erfüllen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 17. August 2022 (Nds. MBl. S. 1175)

Abschnitt 4 RVVEFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung regionaler Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
RVVEFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

4.1 Vom Antragsteller ist eine Berechnung über die Wirtschaftlichkeit des Projekts vorzulegen. Die für die Kalkulation geltenden Annahmen müssen nachvollziehbar, erreichbar und plausibel sein.

Das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsberechnung muss positiv sein.

4.2 Antragsteller müssen bewilligte De-minimis-Beihilfen der letzten drei Jahre bei der Antragstellung offenlegen.

4.3 Im Fall der Förderung nach den Nummern 2.1.4 und 2.1.5 müssen mindestens 50 % der bezogenen Waren aus einem Umkreis von maximal 75 km gemessen am Investitionsstandort bezogen werden (regionaler Warenbezug). Hierbei muss die letzte Herstellungsstufe der Waren im 75 km-Radius stattgefunden haben. Die Vorgaben zum Radius und der Herstellungsstufe gelten für entsprechende Auswahlkriterien nach Nummer 7.6. Waren i. S. dieser Richtlinien sind landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte. Der Warenbezug i. S. dieser Richtlinien ist der Erwerb, der Besitzübergang bei Dienstleistungsverträgen sowie die Verarbeitung und Vermarktung eigener Produkte beim landwirtschaftlichen Unternehmen. Der regionale/ökologische Warenbezug ist in Bezug auf die gesamt beschafften Waren des beantragenden Unternehmens monetär zu ermitteln. Als Ausnahme wird der Betriebszweig der Direktvermarktung eines landwirtschaftlichen Unternehmens als Unternehmen nach diesen Richtlinien angesehen. Zur Antragstellung wird eine Selbsterklärung eingereicht, die mit Einreichung des Verwendungsnachweises durch Vorlage der Rechnungen zu verifizieren ist. Im Fall der Verarbeitung und Vermarktung selbsterzeugter landwirtschaftlicher Produkte ist der Nachweis über einen fiktiven, marktüblichen Preis für den Einkauf darzustellen. Der Nachweis muss für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist (vgl. Nummer 6.2) erfolgen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 17. August 2022 (Nds. MBl. S. 1175)