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  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 RVVEFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung regionaler Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
RVVEFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Investitionen in mobile oder teilmobile Schlachteinheiten, mobile oder teilmobile Molkereien sowie für Investitionen in regionale Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte.

Zweck der Förderung ist die Verbesserung der Resilienz regionaler Strukturen, die Verbesserung des Tierwohls und der Ausbau der ökologischen Landwirtschaft.

Die Beschränkung der Maßnahme auf Kleinst- und Kleinunternehmen soll dabei regionale oder lokale Wirkungen kleinbetrieblicher Unternehmensstrukturen sichern und stärken.

Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3), - im Folgenden: gewerbliche De-minimis-Verordnung -.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 17. August 2022 (Nds. MBl. S. 1175)