Abschnitt 1.07 TollwVDRdErl - Zu § 7
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Tollwut-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- TollwVDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
Im Fall der Feststellung des Tollwutverdachts ist nach Prüfung des Einzelfalles die Tötung anzuordnen, wenn z.B. in einem landwirtschaftlichen Betrieb vermehrt Befunde festgestellt werden, die den Seuchenverdacht begründen; bei tollwutverdächtigen Hunden und Katzen ist grundsätzlich die Tötung anzuordnen; Ausnahmen sind nur in dem engen Rahmen des Absatzes 2 zulässig.